BSO aktuell

Seit dem 1.Januar 2006 gilt die neue Bodenseeschifffahrtsordnung (BSO)
deren Artikel 11.04 für uns Taucher folgenschweren Inhalt hat :

Artikel 11.04 Bade- und Tauchverbot

1 Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt ausserhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.

2 Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.

3 Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran zu hängen.

Das bedeutet für uns Taucher, dass viele uns lieb gewordene Tauchplätze nicht mehr benützt werden dürfen !

Tauchen im Bodensee und Untersee
(Zwischen Bregenz und Stein am Rhein)

Schweiz
Grundsätzlich gilt das TAUCHVERBOT gemäss BSO.

Für mögliche Ausnahmeregelungen ist der Schweizer Unterwasser-Sport-Verband SUSV, insbesondere die Sektion Bodensee in Verhandlungen. Über getroffene Vereinbarungen wird separat informiert.

Deutschland
Grundsätzlich gilt das TAUCHVERBOT gemäss BSO.

Die baden-würtembergischen Tauchsportfachverbände BTSV und WLT haben mit Unterstützung des AST für etliche Einstiege bei den zuständigen Landratsämtern Bodenseekreis (Friedrichshafen) und Konstanz Anträge auf generalisierende Ausnahmen gestellt.

Siehe www.wlt-ev.de

Tauchen im Rhein

Die Polizeiorgane der Kantone Thurgau und Schaffhausen haben bekanntgegeben: Das Tauchen im Rhein ist zwischen Eschenz und Schaffhausen verboten (offizielle Schifffahrtsstrasse)

Zuwiderhandlungen werden mit Bussen ab 50.- belegt !

Bei Störung und Gefährdung der Schiffahrt etc. kann sich diese Busse kumulieren .

Die Taucher werden dringend gebeten sich an diese Regelungen zu halten.
Verstösse verschärfen die ohnehin unerfreuliche Situation für alle !

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